UNSERE SATZUNG

1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „TIAD Türkisch – deutscher Unternehmer – und Akademikerverein e. V.“ (Türk – Alman Iş Adamları ve Akademisyenler Derneği).

Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.

(2) Sitz und Gerichtsstand sind Duisburg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ohne jede Gewinnabsicht und ohne unternehmerische Tätigkeit nachstehende Ziele und Zwecke. Zweck ist die Förderung und Betreuung von türkischstämmigen und deutschen Geschäftsleuten, Akademikern sowie Personen des öffentlichen Lebens in Duisburg und Umgebung sowie die Förderung der Türkisch-Deutschen Beziehungen durch Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:

(1) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und unterstützt speziell bei der Schaffung von Berufsausbildungsplätzen in den Mitgliedsunternehmen;

(2) Unterstützung von Projekten und Maßnahmen, die sich für die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen widmen;

(3) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

(4) Unterstützung der wissenschaftlichen, sozialen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aktivitäten, die einen Beitrag zur Integration der türkischstämmigen Bevölkerung, insbesondere der türkischstämmigen Gewerbetreibenden und Akademiker leisten;

(5) Die zuständigen Behörden über Probleme, Anliegen und Wünsche der türkischen Bevölkerung und der Mitglieder der Vereinigung unterrichten;

(6) Öffentlichkeits-, insbesondere Pressearbeit;

(7) Die gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Land bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen beraten und unterstützen;

(8) Unterstützung von Forschungsarbeiten über sozioökonomische Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der türkischstämmigen Wirtschaft und die Bedeutung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei;

(9) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere mit Hinblick auf die Türkisch- Deutschen Beziehungen und im Hinblick auf eine verstärkte Annäherung zwischen der Türkei und der Europäischen Union.

10) Sonstige Aufgaben im Rahmen der Förderung und Betreuung von türkischstämmigen und deutschen Geschäftsleuten und Akademikern in Duisburg und Umgebung sowie im Rahmen der Förderung der Türkisch-Deutschen Wirtschafts- und Wissenschaftsbeziehungen.

3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Aufnahmewillige hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten, der eine Verpflichtungserklärung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages enthält. Dieser Antrag muss bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und Anschrift enthalten.

Der Aufnahmeantrag einer juristischen Person muss deren Namen, Anschrift, Firmenbezeichnung, gesetzliche Vertretung und Erwerbszweig enthalten.

(2) Über die Aufnahme eines Antragstellers in den Verein als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss nach freiem Ermessen. Das Ergebnis der Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit Überweisung des Erstbeitrags und der Aufnahmegebühr.

Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds; im Falle von juristischen Person mit dem Erlöschen der Firma oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Über die Eröffnung des Konkursverfahrens ist der Verein vom Mitglied zu unterrichten.

Darüber hinaus kann die Mitgliedschaft

1. durch Auflösung des Vereins, (s. § 20)

2. durch freiwilligen Austritt

3. durch Streichung aus der Mitgliederliste

4. durch Ausschluss aus dem Verein enden.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder kann durch Beschluss die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste veranlasst werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags 3 Monate im Rückstand ist und zuvor der rückständige Beitrag erfolglos angemahnt wurde. Die Mahnung ist einen Monat nach Fälligkeit zu übermitteln. Sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn ein weiterer Monat verflossen ist und bis zu diesem Zeitpunkt die Beitragsschuld nicht restlos getilgt ist. Das Mitglied ist über die Streichung schriftlich zu informieren.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane vorliegt. Den Antrag auf Ausschluss

kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit qualifizierter Mehrheit von 2/3, nachdem er dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Ein Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben unter Angabe von Gründen zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann mit einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung gegen diesen Ausschluss Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, so hat dieser innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchs eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Legt der Betroffene keinen Widerspruch ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam. Das insoweit ausgeschlossene Mitglied kann frühestens ein Jahr nach wirksamem Ausschluss einen Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein stellen.

5 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit eines Beitrags richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch den Vorstand mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 zu beschließen ist.

Alle Zahlungen haben an auf ein vom Verein mitzuteilendes Bankkonto zu erfolgen.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Jahresbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Ansprüche auf Erstattung von im Interesse des Vereins erbrachten Auslagen.

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Verein in allen Fragen, die unter das satzungsgemäße Aufgabengebiet fallen. Die Ausübung der Rechte aus der Mitgliedschaft setzt die Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten voraus.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge zu entrichten. Darüber hinaus sind die Mitglieder angehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die zur Erreichung des in § 2 festgesetzten Zwecks des Vereins erforderlich und zweckdienlich sind.

Sie haben alles zu unterlassen, was den Vereinszweck schädigt oder dem Ansehen des Vereins abträglich ist.

Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einzuhalten.

7 Vereinsorgane

Der Verein hat folgende Organe

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

3. Kontrollkommission

8 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie setzt sich ausschließlich aus seinen ordentlichen Mitgliedern zusammen.

9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Jedes Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,

1. Wenn der Vorstand dieses mit Mehrheit beschließt. Hierzu ist er verpflichtet, falls es das Wohl des Vereins erfordert und besonders dringliche Vorlagen zur Beratung und Beschlussfassung anstehen.

2. Wenn drei Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus ihren Ämtern ausscheiden.

3. Wenn die Einberufung von 20 % der Mitglieder schriftlich gefordert wird, sowie Zweck und Grund dem Vorstand unterbreitet werden.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen und unter Mitteilung der Tagesordnungen mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt den Mitgliedern bekannt gegeben.

10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen ausschließlich die im Folgenden aufgezeichneten Angelegenheiten:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und die Erteilung oder die Verweigerung der Entlastung des Vorstandes.

2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr.

3. Wahl bzw. Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollkommission.

4. Beschlussfassung über die eventuelle Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.

5. Verleib oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Die Aberkennung ist nur bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig.

6. Die Berufungsinstanz bezüglich der Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitglieds.

7. Entscheidung über Anträge, die von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder eingebracht werden.

8. Die Beschlussfassung über Umlagen für besondere Vereinszwecke, die der Höhe nach das Zweifache des Jahresmitgliedsbeitrages gemäß § 5 der Satzung nicht überschreiten dürfen, und die Genehmigung des Kaufs eines Grundvermögens oder die Aufnahme eines Kredites.

11 Beschlusswesen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die anwesend sind und fristgemäß ihre Beitragsleistung entrichtet haben.

Ein Mitglied kann sein Stimmrecht einem weiteren Mitglied schriftlich übertragen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, im Falle der Stimmrechtsübertragung jedoch eine zusätzliche Stimme für das vertretene Mitglied. Die Stimmabgabe muss in diesem Fall nicht einheitlich sein.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Wahlen haben geheim und schriftlich zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Erscheinen zur ersten Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder, so wird mindestens eine halbe Stunde später erneut die Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung der ersten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

Ein Mitglied des Vereins hat kein Stimmrecht bei Beschlüssen, die in irgendeiner Weise seine wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Verein berühren oder die eines Angehörigen. Insbesondere hat ein Mitglied, welches durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt für eine Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Mitglied betrifft.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Über die zusätzliche Aufnahme dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Protokollführung kann durch den Vorstand einem Mitglied zugewiesen werden. Das Protokoll muss enthalten:

a) Tag, Ort und Zeit der Versammlung

b) Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder

c) Tagesordnung und Anträge

d) Ergebnisse der Abstimmung, Wortlaut der gefassten Beschlüsse

e) Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen

f) Vermerk über das Ausscheiden eines Mitglieds

Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

12 Vorstand

1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus neun Mitgliedern:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) 2 stellvertretenden Vorsitzenden

c) einem Schriftführer

d) einem Kassierer

e) 4 Beisitzer

2. Die Vorstandsmitglieder werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand bestimmt sodann in einer konstituierenden Sitzung sämtliche Posten aus seinen Reihen per Mehrheitsentscheid. Im Einzelnen sind dies der Vorstandsvorsitzende, seine 2 Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassierer sowie die 4 Beisitzer.

4. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl oder seiner Wiederwahl im Amt.

5. Der Verein wird gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB durch ein Mitglied des Vorstands rechtsverbindlich vertreten.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Vorstandsmitglieder haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Spesen, soweit solche für Vereinsaufgaben entstanden sind.

13 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat alle laufenden Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungs- und Verantwortungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:

1. Die Beschlussfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

2. Die Vorbereitung und Einberufung jeder Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung ihre evtl. Ergänzung.

3. Erstellung des Jahresberichts (Kassenbericht, Aktivitäten, Projekte)

4. Die Prüfung der Rechtswirksamkeit aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ausführung dieser Beschlüsse.

5. Die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses und Vereinsregisters an die zuständigen Behörden.

6. Die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

7. Die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluss von Mitgliedern.

8. Die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.

9. Beantragung von Projekten, deren Durchführung sowie Beteiligung in den externen Projekten.

10. Die Erstellung eines jährlichen Haushaltsplans.

14 Ausschüsse des Vereins

Der Vereinsvorstand kann besondere Ausschüsse bilden, die ihm bei Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen. Der Vorstand trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass die Tätigkeiten der Ausschüsse dem Zwecke des Vereins dienen.

15 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein Vorstandsmitglied kann bis zu zwei weitere, an der Teilnahme der Sitzung verhinderte Mitglieder vertreten, wenn das jeweils verhinderte Vorstandsmitglied eine schriftliche Vollmacht zu seiner Vertretung in der Vorstandssitzung erteilt hat. Die Stimmabgabe muss nicht einheitlich erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimme gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

1. Vorsitzende/r, bei dessen Abwesenheit die des mit der Leitung beauftragten Stellvertrende/r Vorsitzende/r.

1. Vorsitzende/r ist berechtigt, in dringenden Einzelfällen, die einer sofortigen Entscheidung bedürfen, fernschriftlich die Ansicht der einzelnen Vorstandsmitglieder zu dieser Eilsache einzuholen und entsprechend deren mehrheitlichem Votum zu verfahren. Die vom 1. Vorsitzende/r hierauf getroffene Entscheidung bedarf der Genehmigung in der auf diese Entscheidung folgenden Vorstandssitzung.

16 Beendigung der Amtsdauer

1. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet

a. durch Ablauf der Amtszeit,

b. durch Niederlegung des Amtes; die Niederlegung des Amtes hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen;

c. durch Abberufung von Seiten der Mitgliederversammlung;

d. wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr als Mitglied dem Verein angehört.

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeitdauer aus, so erfolgt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl.

Die Ersatzwahl gilt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

17 Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen; dieser leitet ggf. die Vereinsgeschäfte nach den Weisungen des Vorstandes. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen aller Organe des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, dass es sich um die Beschlussfassung in einer ihn selbst betreffenden Angelegenheit handelt

18 Kontrollkommission

Zur Überprüfung des Finanz- und Kassenwesens des TIAD e.V. Duisburg wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes eine Kontrollkommission von drei Personen, die dem Vorstand gleichzeitig nicht angehören dürfen.

Die Kontrollkommission tagt nichtöffentlich und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Die Kontrollkommission hat die Kasse und die Bankkonten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Kontrollkommission werden dabei sämtliche Kassen- und Bankbelege, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, eine Mitgliederliste, in der Prüfungsperiode geschlossenen Verträge sowie der Haushaltsplan der zu prüfenden Periode und die Protokolle der Vorstandssitzungen zur Verfügung gestellt. Die Kontrollkommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäß geführten Büchern die Entlastung des Vorstands.

19 Einkünfte des Vereins

Der Verein bezieht seine Einkünfte

1. aus den Mitgliedsbeiträgen,

2. aus Spenden,

3. aus Veranstaltungen,

4. aus sonstigen gesetzlichen Einkünften.

Seitens des Vereins ist die Annahme einer Spende ist durch die Abgabe einer Empfangsquittung zu bestätigen.

20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 51 % der Mitglieder vertreten sind. Kommt die erforderliche Beteiligung nicht zustande, muss eine zweite Versammlung frühestens vier, spätestens acht Wochen nach der ersten Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen.

Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt einem anderen gemeinnützigen Verein oder einer Institution zu.

21 Schlussbestimmungen

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, alle auf Verlangen des Amtsgerichts etwa erforderlich werdenden Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.

(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung

ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.

(3) Etwaige Satzungsänderungen sind Bestandteil der Satzung.

Stand: 10.2018